ŠĻą”±į>ž’ ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’ż’’’Jž’’’K  !"#$%&'()*+,-./0123456789:;<=>?@ABCDEFGHILž’’’ž’’’MNOPQRSTUVWž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’Root Entry’’’’’’’’ ĄF ĀĒÅ ½€CompObj’’’’’’’’’’’’nWordDocument’’’’’’’’}¢ObjectPool’’’’€¾ Å ½€¾ Å ½ž’’’ ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’ž’ ’’’’ ĄFMicrosoft Word 6.0-Dokument MSWordDocWord.Document.6ō9²qŠĻą”±įž’_ą…ŸņłOh«‘+'³Ł0Š˜Ü D h Œ °Ōų @d ˆ¬’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’C:\WINWORD\VORLAGEN\NORMAL.DOT(Motivation für Kindsmord im StrafgesetzuteulriÜ„e5Ąe‹}¢[w”˜®˜®®šv$›TPPPJžJžJžJžJžZžjžJž¬”1†ž†ž"؞؞؞؞؞؞ĮŸßßß#ęŸŌŗ ŌޔݔT1¢L¬”PØžFH؞؞؞؞¬”؞^œbœ؞†žØžØžØžØžPØžPØžĮŸdVŗx›VĪ›jœVĄœØžĮŸØž؞Dr. Velinka Grozdanic Dr. Ute Karlavaris-Bremer Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Rijeka, Kroatien MOTIVE FÜR KINDSMORD IM DEUTSCHEN UND KROATISCHEN STRAFRECHT Die Straftat Kindsmord wird unter dem Gesichtspunkt der Motive betrachtet, die dieses Delikt gegenüber dem Mord privilegieren. Bei einem komperativen Überblick über die Gesetzesregelungen verschiedener Länder ragen vor allem das Motiv der Ehrenrettung und das der seelischen Störung heraus. Als Beispiele für die Berücksichtigung jeweils eines dieser beiden Motive werden das deutsche und kroatische Strafrecht sowie 30 Fälle aus der diesbezüglichen Gerichtspraxis beider Staaten untersucht. Die Analyse zeigt die Unangemessenheit sowohl der einen als auch der anderen Gesetzesregelung, so daß als Schlußfolgerung ein Vorschlag de lege ferende dargelegt wird. 1. Einführung Bei der Erforschung kriminellen Verhaltens ist die Frage nach dem Motiv für dieses Verhalten eine der grundlegendsten. Das Problem des Motivs bzw. des psychischen Prozesses, der die Menschen zu einem bestimmten Verhalten und zu bestimmten Taten bewegt, ist ebenfalls eines der wichtigsten in der Psychologie und gleichzeitig eines der ältesten Probleme der Menschheit. Viele, sowohl Fachleute als auch Laien, stellen sich immer wieder die Frage, aus welchen Gründen Straftaten begangen werden, bzw. wieso sich in den gleichen Situationen der eine Mensch so verhält, daß das von der Gesellschaft akzeptiert wird, und ein anderer so, daß es nicht akzeptiert wird. Von dem Glauben, der als Grund der Motivation für abweichendes Verhalten mystische übernatürliche Kräfte, die das Verhalten der Menschen bestimmen, verantwortlich macht (magische Theorie), über Theorien einer absolut freien Motivation, wonach menschliches Verhalten das Ergebis der freien Wahl des Menschen ist, bis zu neueren biologistischen Theorien des Instinkts, wozu manche auch die Psychoanalyse zählen, die - indem sie die Aufmerksamkeit auf verschiedenartige unbewußte Motive lenkt - Wesentliches zur Theorie der Motivation beigetragen hat, konnte sich die Psychologie einer Beantwortung der obigen Fragestellung nur annähern. So konnte das Problem der Motivation wegen seiner Vielschichtigkeit bis heute wissenschaftlich noch nicht völlig geklärt werden. Ein Verhalten, das wohl am stärksten immer wieder die Gemüter erregt und kaum nachvollziehbar ist, da es nicht nur unvorstellbar ist, sondern auch unnatürlich zu sein scheint, ist der Kindsmord. Dieser Begriff, unter dem man die Tötung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter versteht, ist von altersher bekannt. In den unterschiedlichen Entwicklungsperioden der menschlichen Gesellschaft wurde dieses Verhalten unterschiedlich behandelt, abhängig vor allem von dem Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem eigenen Reproduktionsbedürfnis und erst später und - in weit geringerem Maß - von ihrer Wertschätzung der Frau, d.h. der Anerkennung deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung. So zeigt schon ein flüchtiger Blick auf die Geschichte des Strafrechts die weite Spanne von ausgesprochen strenger Bestrafung der Kindsmörderin im Mittelalter (z.B. in der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 - Vergraben, Pfählen, Ertränken usw.) bis zu ihrer Privilegierung (geringere Gefängnisstrafen als für Mord) in den Strafgesetzbüchern des 19. und 20. Jahrhunderts. Diese privilegierte Stellung der Kindsmörderin im Strafgesetz ist gerade das Ergebnis der Berücksichtigung des Motivs zu ihrer Tat, und es wäre anzunehmen, daß es sich dabei immer um dasselbe Motiv handelt. Deshalb ist es erstaunlich, ja sogar absurd, daß in den verschiedenen Ländern verschiedene Motive zur Privilegierung der Kindstötung herangezogen werden 2. Komperativer Überblick über die Gesetzesregelungen Beim Vergleich der verschiedenen Strafgesetzbücher wird deutlich, daß Kindsmord in fast allen eine privilegierte Straftat ist, jedoch die Motive der Gesetzgeber für eine mildere Sanktionierung dieser Straftat sehr unterschiedlich sind. So ist z.B. das Motiv der Ehrenrettung, das die mildere Bestrafung der Kindsmörderin mit ihrer Scham und der ihr und ihrer Familie zugefügten Schande begründet, auch heute noch im Strafgesetz Spaniens, Portugals, Argentiniens und Chiles anzutreffen. Zu dieser Gruppe müssen auch die Gesetzesregelungen gezählt werden, die das Privileg der Strafmilderung nur auf die Fälle des Mordes von nichtehelichen Säuglingen durch die Mutter einschränken. Das ausgeprägteste und in der zeitgenössischen Gesetzgebung einzige Beispiel dafür gibt das deutsche Strafgesetz: „Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind zur Zeit der Geburt oder unmittelbar danach tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft“ (Art. 217 Abs.1). Obwohl anders formuliert, besteht das Motiv der Ehrenrettung auch im Strafgesetz der Niederlande: „Eine Mutter, die aus Angst vor der Entdeckung der Geburt, ihr Kind im Laufe der Geburt oder kurz danach vorsätzlich tötet, wird als Schuldige zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren verurteilt“ (Art. 290 StGB). Auch im dänischen (§238) und isländischen Recht (§212) ist einer der Privilegierungsgründe die Vermutung, daß die Kindsmutter in Not oder Angst vor Schande gehandelt hat, wobei die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit im Gesetzeswortlaut allerdings nicht vorkommt. Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen dieser Straftat, die eine sehr unterschiedliche Anwendung in der Strafpraxis hinsichtlich der Kindsmörderin zur Folge haben, gehen sie alle von der Annahme der Ehrenrettung als einzigem Motiv für die Ausführung des Kindsmords aus, d.h. davon, daß die Mutter unter dem Druck der moralischen Normen der sozialen Gemeinschaft und in der Absicht, der Stigmatisierung durch die Geburt eines nichtehelichen Kindes zu entgehen, ihr eigenes Kind nur deshalb tötet, um die Spuren ihrer „Verfehlung“ zu verwischen. Zweifelsohne ist das Motiv der Ehrenrettung unter den heutigen Bedingungen (Gleichsetzung der nichtehelichen und ehelichen Kinder, Favorisierung der alleinerziehenden Mutter) veraltet und Ausdruck eines bereits überholten kulturellen und moralischen Gesellschaftsmodells. Heute - unter dem Einfluß der Pathologisierung abweichenden Verhaltens  - sind die Gesetzesregelungen in der Überzahl, die die Privilegierung des Kindsmords mit einer seelischen Störung der gebärenden Mutter begründen, d.h. mit dem besonderen psychischen Zustand, der durch die Geburt hervorgerufen wurde. Damit werden die Gründe für den Kindsmord sowohl im biologischen als auch psychischen Bereich gesucht, und der Schlüsselbegriff für die gesetzliche Definition des Kindsmords ist die Formulierung „seelische Störung“. Solche Regelungen sind in der Strafgesetzgebung der Schweiz, Englands, Norwegens, Griechenlands, Polens, Rumäniens, Bulgariens und auch Kroatiens zu finden. 3. Motive für Kindsmord im deutschen und kroatischen Strafgesetz Aus diesem komperativem Überblick ergibt sich, daß heute in den europäischen Ländern vor allem zwei völlig unterschiedliche Motive vorherrschen, die den Kindsmord privilegieren: das Motiv der Ehrenrettung und das Motiv der seelischen Störung. Als Beispiele für die Berücksichtigung dieser beiden Motive sollen das deutsche und kroatische Strafgesetz näher betrachtet werden. 3.1. Kindsmord im deutschen Strafgesetz In Deutschland taucht die Straftat Kindsmord bzw. Kindstötung zum erstenmal in der Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 auf und danach in der Carolina, der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl V. von 1532 (Art. 35 und 36), die bis zum 19. Jahrhundert die Grundlage des Strafrechts bildete. Daß es dabei nicht um die Ermordung eines Kindes durch die Mutter, sondern um die Tötung eines neugeborenen nichtehelichen Kindes ging, wodurch die verzweifelte Mutter die Sünde ihres außerehelichen Beischlafs verheimlichen wollte, wird aus der Formulierung des Straftextes deutlich, der „von heymlichem kinder haben“ spricht. Damit wird implizit das Motiv der Ehrenrettung angesprochen, das von nun an in der Definition Nichtehelichkeit in der deutschen Strafgesetzgebung bis auf den heutigen Tag seinen Platz hat und von der Mitte des 19. Jh.s bis heute als Grund für diese privilegierte Straftat angeführt wird: „Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.“ (Art.217, Abs.1 StGB). Wie bereits erwähnt, ist dieses Motiv, jedoch meist implizit, auch in den Rechtsregelungen anderer Länder präsent, besonders derjenigen, in denen kirchliche Normen stark den Alltag bestimmen, d.h. Sexualität - und besonders außereheliche - streng „bewacht“ bzw. sanktioniert wird. Somit nimmt es nicht Wunder, daß die gesetzliche Behandlung der Kindstötung bzw. die Reaktion auf die Zunahme oder Abnahme dieses Deliktes immer in engem Zusammenhang steht mit dem Grad der kirchlichen und öffentlichen Verurteilung und Ächtung von Sexualität. Nachdem die katholische Kirche auf dem Konzil von Trient im Jahre 1563 die Eheschließung zum Sakrament erklärte, wurde die kirchlich geschlossene und monogame Ehe die einzig rechtsverbindliche Form des Zusammenlebens und der einzige erlaubte Ort für die sexuelle Betätigung und damit rechtliche und moralische Voraussetzung für die Geburt eines Kindes. Gerade die Kirche diskriminierte den außerehelichen Geschlechtsverkehr als „Unzucht“ und legte dieser „Sünde“ entehrende Kirchenbußen auf während die weltlichen Herrscher sie durch die Kodifizierung von „fleischlichen Verbrechen“ (delicta carnis) kriminalisierten, so daß auf Unzucht und Ehebruch Freiheits- und Todesstrafen standen, die oft auf die grausamste Art ausgeführt wurden.  Durch die Geburt eines nichtehelichen Kindes kam die vorausgegangene „Unzucht“ unweigerlich ans Licht, aber durch die Tötung des Kindes konnte sie verheimlicht werden und auch für die Straftat bestand die Chance unentdeckt zu bleiben. Deshalb ist es logisch, daß so viele Frauen in ihrer Not den Kindsmord als einzigen Ausweg gewählt haben, denn wenn auch die Tötung des eigenen Kindes auf den ersten Blick unnatürlich und grausam wirkt, war sie in der gegebenen Situation logisch und die einzige Alternative. Offensichtlich war der Selbsterhaltungstrieb in diesen Fällen stärker als die Mutterliebe. Bis etwa zur Mitte des 18. Jh. s galt also der Kindermord als ein qualifizierter Mord, der eine mildere Spielart des Verwandtenmords war, aber schwerwiegender als Mord angesehen wurde. In der zweiten Hälfte des 18. Jh.s rückt das Delikt innerhalb einer kurzen Zeitspanne in ein völlig anderes Licht, und die Straftat Kindsmord ist Ausgangpunkt vieler grundsätzlicher reformerischer Überlegungen, die nicht nur auf dem Gebiet des Rechts sondern auch anderer - vor allem der humanistischen Wissenschaften - laut werden. In ihrem Mittelpunkt steht nun die Kindsmutter, d.h. in der strafrechtlichen Betrachtung die Täterin in ihrer psychischen und physischen Notsituation, und das Motiv der Erhaltung der Geschlechtsehre tritt damit in den Vordergrund. Das wird besonders an einer vehementen wissenschaftlichen Diskussion deutlich, die das Ergebnis der Preisfrage „Welches sind die besten ausführbaren Mittel um dem Kindermorde Einhalt zu thun?“ war, die 1780 in einer Mannheimer Zeitschrift veröffentlicht wurde.  Die Resonanz darauf - fast 400 Antworten aus ganz Europa - ist erstaunlich, und es interessierten sich nicht nur Juristen, sondern vor allem auch Mediziner, Pädagogen und Philosophen für dieses Problem. Hinsichtlich unserer Frage nach den Motiven für den Kindsmord ist in diesem Zusammenhang wichtig, daß bei der Mehrzahl der Antworten ein Wandel in der Interpretation des Verbrechens deutlich wird. Während in der frühen Neuzeit die Vertuschung der Schande eines nichtehelichen Kindes negativ bewertet wurde, nämlich als Versündigung gegen die Grundlagen der göttlichen und natürlichen Ordnung, wird seit der Aufklärung das Motiv der Ehrenrettung positiv gesehen. Die Täterin ist nun nicht mehr eine leichtfertige, ehrenlose Frau, die die Frucht ihres unmoralischen Lebenswandels kaltblütig beseitigt, sondern eine arme, unschuldige Verführte, die durch ihre soziale und psychische Notsituation dazu getrieben wird, ihr Neugeborenes zu töten. Als Hauptmotive für diese Tat werden Armut, Verzweiflung und Ehrenrettung angenommen. Im Laufe dieses Perspektivewechsels wird in der ersten Hälfte des 19. Jh.s die Todesstrafe für die Ermordung eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter abgeschafft (zuerst im bayrischen Strafgestzbuch von 1813, dann im preußischen von1851) und gemäß der Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch des deutschen Reiches von 1871 wird die Täterin nicht mehr als Mörderin bestraft, denn aus aus dem Kindermord wird nun das privilegierte Delikt der Kindstötung oder des Kindsmords. Dieser geschichtliche Überblick auf die Sanktionen der Straftat Kindsmord im deutschen Strafrecht zeigt, daß sich das Motiv der Nichtehelichkeit bzw. Ehrenrettung von seiner ersten Erwähnung als „heymliche Kinder“ im Jahre 1507 bis zum heute gültigen StGB durch alle Gesetzestexte über dieses Delikt zieht, so daß sich - wie bereits erwähnt - die ausdrückliche Beschränkung der Privilegierung auf die Tötung des nichtehelichen Kindes heute nur noch im deutschen Strafgesetzbuch findet.. Das bedeutet, daß die Gesetzgeber in der Definition dieser Straftat den gesellschaftlichen Veränderungen und dem Wandel vieler moralischer Werte sowie der Tatsache toleranterer Reaktionen der Gesellschaft auf nichteheliche Sexualität und deren Folgen, die im Laufe von fast 500 Jahren sicher nicht zu übersehen sind, keine Beachtung geschenkt haben, obgleich gerade an anderer Stelle - bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - alte moralisiernde Vorstellungen im Sinne der heutigen Auffassungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgegeben wurden. Dementsprechend haben auch verschiedene Entwürfe, die eine Modernisierung dieses Artikels anstrebten, indem die Privilegierung auch für die Tötung des ehelichen Kindes gelten sollte, nicht zur Veränderung dieser veralteten Gesetzesdefinition geführt. 3.2. Kindsmord im kroatischen Strafgesetz Im Mittelalter hat das Strafrecht Kroatiens die allgemeinen Charakteristiken des damaligen europäischen Strafrechts. Im 19. Jh. gilt in Kroatien das Österreichische Strafgesetz (1852), in dem ein Unterschied zwischen der Ermordung eines ehelichen und nichtehelichen Kindes gemacht wird und im ersten Fall die Täterin mit lebenslänglichem Zuchthaus und im zweiten Fall mit Zuchthaus von 10 -20 Jahren bestraft wird (Art. 139). Danach tritt 1930 das Strafgesetzbuch des Königreichs Jugoslawien in Kraft, das die unterschiedliche Bestrafung eines ehelichen und nichtehelichen Kindes beibehält und wesentlich mildert, aber auch den Begriff seelische Störung, verbunden mit der Geburt, einführt : „Eine Mutter, die zur Zeit der Geburt oder unmittelbar nach der Geburt, aber solange die seelische Störung andauert, die bei der Gebärenden von der Geburt ausgelöst wird, ihr Kind tötet, wird, wenn das Kind ehelich ist, mit schwerem Gefängnis bestraft, wenn das Kind nichtehelich ist, mit Gefängnis“ (Art.170). Die erste Kodifikation des Strafgesetzes des sozialistischen Jugoslawien von 1951, das für alle Republiken, also auch für Kroatien galt, brachte eine neue Formulierung, in der der Unterschied zwischen dem ehelichen und nichtehelichen Kind nicht mehr bestand, und die seelische Störung der Gebärenden zum einzigen Motiv für die Privilegierung wurde: „ Eine Mutter, die zur Zeit der Geburt oder unmittelbar nach der Geburt, aber solange die seelische Störung andauert, die bei der Gebärenden von der Geburt ausgelöst wird, ihr Kind tötet, wird mit Gefängnis von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft “ (Art. 138) . Alle Abänderungen dieses Gesetzes, die seitdem stattfanden - einschließlich der zukünftigen (Neuer Entwurf zum kroatischen Strafgesetz) - beziehen sich nur auf die Strafe, aber nicht auf das Motiv. So stellt heute im Strafgesetz der Republik Kroatien der Kindsmord ein privilegiertes Tötungsdelikt dar, das mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft wird (für gewöhnlichen Totschlag ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren vorgesehen). Dem Gesetzestext nach wird diese Tat von einer Mutter ausgeführt, die ihr Kind vorsätzlich während der Geburt oder unmittelbar danach, solange die durch die Geburt hervorgerufene seelische Störung dauert, tötet. (Art. 36 KZH). Die Privilegiertheit dieser Straftat gründet sich demnach auf eine seelische Störung, die durch die Geburt hervorgerufen wurde, und unter deren Einfluß eine Mutter ihr neugeborenes Kind tötet. Das bedeutet, daß es sich um die Straftat des Totschlags handelt, wenn keine seelische Störung konstatiert werden kann. Das bedeutet weiterhin, daß in jedem Fall von einem Sachverständigen der Psychiatrie das Bestehen einer seelischen Störung festgestellt werden muß, denn von dieser Feststellung hängt die Qualifizierung der Straftat als Totschlag oder Kindsmord ab. Da die seelische Störung ein konstitutives Element der Straftat Kindstötung ist, desses Vorhandensein und Einfuß in jedem konkreten Fall bestätigt werden muß, ist es notwendig, dazu die Auffassungen der Juristen und Psychiater zu hören. Und dies umso mehr, da der Gesetzgeber selbst diesen Begriff nicht definiert und so die Möglichkeit zu verschiedenen Interpretationen offenläßt. Deshalb sind die unterschiedlichen Auffasungen der Juristen von seelischen Störungen, die durch die Geburt hervorgerufen werden, nicht verwunderlich. Während einige von einer seelischen Störung sprechen, die immer bei der Geburt entsteht, erklären andere, daß die Geburt keinesfalls ein krankhafter Zustand ist, sondern ein voraussehbarer, bekannter physiologischer Prozeß oder Zustand mit einem häufig dramatischen Verlauf und möglichen psychischen Schwierigkeiten, die mit möglichen Schmerzen und Ängsten über den Ausgang der Geburt, das Neugeborene und die Gebärende verbunden sind, und zu einer gewissen vorübergehenden Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führen können. Viel relevanter und daher auch interessanter sind die Auffassungen der Mediziner über die seelische Störung der Gebärenden. In der gerichtspsychiatrischen Literatur wird angeführt, daß in der Medizin die psychologische Kategorie geburtsbedingter seelischer Störungen überhaupt nicht bekannt ist, vor allem nicht im psychopathologischen Sinne. In der psychiatrischen Literatur ist nirgends eine Behauptung, Beschreibung oder These zu finden, daß eine physiologisch normale Geburt zu solchen psychischen Veränderungen führen kann, die direkt oder analog einer der bekannten oder anerkannten klinischen bzw. psychopathologischen Kategorien zugeordnet werden könnten. Weder führt der Geburtsvorgang an sich zu solchen seelischen Störungen deretwegen eine Mutter ihr Kind ermorden könnte, noch ist die Geburt selbst eine notwendige Bedingung für die Ausführung von Kindsmord. Diese und viele andere Auffassungen der Mediziner bestätigen die Schlußfolgerung, daß die Psychiatrie bei einem normalen Verlauf der Dinge Gebärenden keinen besonderen psychischen Status zuerkennt. Es wird vielmehr betont, daß bei sehr schweren, schmerzhaften und lang andauernden Geburten, die zu einer physischen und psychischen Erschöpfung der Frau führen, eine vorübergehende allgemeine Gleichgültigkeit eintreten kann, auch eine Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Kind, die aber keinesfalls zu einem Mord führen muß. Demzufolge gibt es nach Meinung der Mediziner bei einer psychisch gesunden Gebärenden keine geburtsbedingten seelischen Störungen, doch es besteht Übereinstimmung darüber, daß es eine Geburtspsychose gibt. Im Laufe der Geburt, Schwangerschaft oder der Stillzeit können gewisse latente psychische Krankheiten reaktiviert werden. Es handelt sich um schwere Psychosen oder psychische Störungen, die einige Tage, oft auch eine Woche oder sogar Monate nach der Geburt auftauchen und die im strafrechtlichem Sinne in der Regel zu Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurechungsfähigkeit führen. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, daß der Gesetzgeber, indem er in die Definition des Kindsmords den Begriff seelische Störung eingeführt hat, darunter nicht die oben angeführte Geburtspsychose versteht. Und das nicht nur deshalb, weil die Definition des Gesetzes eine begrenzte Zeit angibt (zur Zeit der Geburt oder unmittelbar danach), sondern weil es unnötig und sinnlos wäre. Unnötig, weil es im Falle einer Geburtspsychose, die tempore criminis auf die Fähigkeit der Kindsmutter, die Bedeutung ihrer Tat zu erkennen oder ihre Handlungen zu beherrschen einwirken könnte, zur Anwendung der Bestimmung über die Zurechnungsfähigkeit (Art. 10 OKZ RH) käme. Sinnlos deshalb, weil eine solche seelische Störung (Unzurechnungsfähigkeit infolge der Geburtspsychose) kein Grund zur Privilegierung und damit milderen Bestrafung ist, sondern ein Grund zur Aberkennung der Strafverantwortlichkeit und Schuldfähigkeit. 4. Motive für Kindsmord in der deutschen und kroatischen Gerichtspraxis Die bisherigen Ausführungen zur Kindestötung im deutschen und kroatischen Strafrecht hinterlassen im ersten Fall den Eindruck des Veraltetseins und im zweiten Fall den der Unangemessenheit der Gesetzesformulierung. Deshalb erscheint es interessant, zu sehen wie die unterschiedlichen Gesetzesvorschriften in der Gerichtspraxis angewandt werden. Für diese Arbeit haben wir 30 zufällig ausgewählte Fälle analysiert und zwar je 15 Fälle, die an deutschen bzw. kroatischen Gerichten bearbeitet wurden. Als Beispiele für die deutsche Gerichtspraxis wurden 15 Fälle ausgewählt, die C. Schmid in seiner Arbeit über Kindstötung anführt. Sie stammen aus dem Zeitraum von 1971 bis 1987. Die 15 Urteile aus aus unserer eigenen Untersuchung der kroatischen Gerichtspraxis wurden in der Zeit von 1985 bis 1995 an Amtsgerichten ausgesprochen. Die zeitliche Spanne von der Ausübung der Tat bis zur Urteilssprechung bewegt sich zwischen minimal zwei Monaten bis zu zwei einhalb Jahren. In den meisten Fällen (12 Fälle, d.h. 80%) betrug die Zeitspanne zwischen 5 bis 8 Monaten. Es muß betont werden, daß in jeweils 14, also insgesamt 28 Fällen die Täterinnen selbst das Motiv ihrer Tat klar benannt haben. In allen diesen Fällen kommt das Motiv der Angst zum Ausdruck. Und zwar Angst vor den Reaktionen der Umwelt auf das nichteheliche Kind, Angst vor dem eigenen Vater und dem Kindesvater, Angst vor der Mutter; Angst vor der Schande und vor Ablehnung der Umwelt; Angst vor der Zukunft und der Verantwortung als Mutter. Alle diese Ängste sind noch mit kulturologisch-sozialen und ökonomischen Ängsten verbunden. In der Fachliteratur wird der Zusammenhamg zwischen Angst und Schwangerschaft und Geburt als Ausdruck einer Mutterschaftskrise erklärt. Untersuchungen haben nämlich gezeigt, daß Ängste in den meisten Fällen die Erneuerung alter Kastrations- und Seperationsängste sind und damit eine Ambivalenz bei der Annahme des Kindes erzeugen und teilweise Resultat ausgesprochener physiologischer Veränderungen während der Schwangerschaft sind. Wenn auch die Angst eine häufige Begleitung der Schwangerschaft ist, wächst sie sich doch selten zur Pathologie aus. Das hat auch unserer Untersuchung der deutschen und kroatischen Gerichtspraxis betätigt, aus der hervorgeht, daß die Fälle der Kindstötung nur selten Resultat pathologischer Angst als Grund für eine seelische Störung der Mutter sind (1Fall, d.h. 3%), sondern daß dafür von den Kindsmörderinnen mehrere Ursachen und Motive genannt werden (in 29 Fällen,d.h 97%), die in Kroatien und in Deutschland so gut wie identisch sind. Der einzige Unterschied bei der Motivation zu dieser Straftat besteht nur in der einen Tatsache, daß das Motiv Angst, bedingt durch eine schwere materielle Situation, in den kroatischen Fällen weitaus häufiger vorkommt. Eine Tatsache, die wegen des unterschiedlichen Lebensstandardss in den beiden Ländern durchaus verständlich, ja logisch ist. Als Beispiele sollen einige Fälle aus der deutschen und kroatischen Gerichtspraxis angeführt werden, aus denen das Motiv der Angst als Grund für die begangene Tat klar ersichtlich wird: 1. M.B. (29 Jahre alt, geschieden, arbeitete als Küchenhilfe) wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Sie brachte ihr Kind in der Toilette des Elternhauses zur Welt und tötete es spätestens durch einen Wurf aus einem Fenster aus dem 2. Stock auf den Bürgersteig. Die Täterin führte zu ihrer Verteidigung an, sie habe die Geburt ihres Kindes als Schande empfunden, ihren Eltern mit dem kleinen Kind nicht zur Last fallen wollen und gleichzeitig Angst gehabt, nicht mehr arbeiten zu können. Die Arbeit sei die einzige Kontaktmöglichkeit zur Außenwelt gewesen. 2. M.V. (19 Jahre alt, unverheiratet, arbeitslos) hat ihr Kind unmittelbar nach der Geburt durch einen Schlag auf den Kopf mit einem undefiniertem Gegenstand getötet. Danach hat sie das tote Kind, die Nachgeburt und die schmutzige Wäsche in einen Müllsack gesteckt und ihn auf den Müll geworfen. Zu ihrer Verteidigung führte sie an: „Meinen Eltern habe ich verschwiegen, daß ich in anderen Umständen war, und das vor allem wegen meines Vaters, der sehr streng ist. Mein Vater redet auch heute noch überhaupt nicht mit mir.“ 3. Z.S. (20 Jahre alt, ohne Berufsausbildung, arbeitslos, verheiratet, kinderlos) wurde zu Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihr lebendes Kind in einen leeren Wassereimer geboren, dann Wasser einlaufen lassen, das Kind gewürgt, ihm mit dem Küchenmesser die Kehle durchgeschnitten und es ausbluten lassen bis es starb. Zu ihrer Verteidigung führte sie an: “Mit meinem Mann habe ich mich nicht verstanden, und wir hatten keine sexuellen Beziehungen. Das Kind stammt von unserem Trauzeugen, der mich auch finanziell unterstützt hat. Die Schwangerschaft habe ich vor meinem Mann verheimlicht, und er hat nichts davon gewußt. Ich hatte Angst vor meinem Mann, vor allem deshalb, weil er ein Gewehr hat.“ 4. B:P: (25 Jahre alt Kellnerin, geschieden, Mutter eines fünfjährigen Sohnes, ohne Besitz, zur Untermiete wohnend, nicht vorbestraft) wurde zu dreimonatiger Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat ihr neugeborenes Kind getötet, indem sie ihm eine Plastiktüte über den Kopf zog, so daß das Kind erstickte. Zu Ihrer Verteidigung führte sie an, daß die Schwangerschaft unerwünscht gewesen sei, denn der Kindesvater sei ihr früherer Freund, mit dem sie später keinen Kontakt mehr gehabt habe, da sie schon wieder eine andere Beziehung hatte. Für eine Abtreibung habe sie kein Geld gehabt. Sie wäre nicht sozialversichert und hätte Angst, daß sie, wenn sie nicht zur Arbeit kommen konnte, entlassen würde. 5. Schlußfolgerung Die Humanisierung des Strafrechts hat zur Anerkennung einer Reihe subjektiver und objektiver Umstände als kriminogene Faktoren beim Delikt Kindsmord geführt. Doch die Bemühung, das Motiv in die Definition der Straftat Kindsmord einzuführen, wirkt begrenzend und kann einen völlig gegenteiligen Effekt erzielen, wie die Untersuchung der Gerichtspraxis gezeigt hat. Hinter jeder Kindestötung steht eine Reihe von Gründen, die ihre Ausführung motivieren. Neben der Nichtehelichkeit im deutschen Strafgesetz und der seelischen Störung im kroatischen bestehen noch viele andere irrationale (Angst) und rationale (ökonomische) Motive, die zu diesem Delikt führen, und für die nicht nur die einzelnen Täterinnen verantwortlich sind. Mit anderen Worten wird aus diesen Überlegungen sichtbar, daß der Kindsmord aus einer sehr komplexen existentiellen Situation heraus geschieht, und daß es daher unmöglich ist, nur ein einzelnes Motiv zu isolieren, denn jedes Insistieren darauf verzerrt notwendigerweise den wahren Tatbestand. Daß dies wirklich so ist, zeigt am besten die obige Analyse zweier völlig unterschiedlicher Gesetzestexte, von denen der eine (deutsche) die Nichtehelichkeit und der andere (kroatische) seelische Störungen als den einzigen Umstand anführt, weshalb die Tötung eines Neugeborenen durch die Mutter zur privilegierten Straftat wird. Diese großen Unterschiede in der gesetzlichen Regelung werden jedoch in der Gerichtspraxis verwischt, denn die Realität korrigiert veraltete und unangemessene Gesetzesregelungen oder versucht es zumindest. Aufgrund unserer Untersuchung drängt sich der Schluß auf, daß solche Gesetzesregelungen wesentlich besser, angemessener und damit auch gerechter sind, die mehrere Motive zur Privilegierung der Straftat Kindsmord enthalten. LITERATUR Ambrosetti, E.M. : L‘ infanticidio e la legge penale, Padova 1992 Bacic, Separovic: Krivicno pravo, posebno dio, Zagreb 1992 Balke, B. : Frauen töten einsam, Berlin 1994 Blanke, D.: Die Kindestötung in rechtlicher und kriminologischer Hinsicht (Dissertation) Kiel 1966 Horvatic, Z.: Elementarna kriminologija, Zagreb 1992 Kapamadzija, B.: Ubojstvo - psihopatologija i sudska psihijatrija, Novi Sad 1979 Katkin, D.M.: Postpartum, psychosis, infanticide and the law in: Crime, Law and Social Change Nr. 15, 1991 Körner, B. : Das soziale Machtgefälle zwischen Mann und Frau als gesellschaftlicher Hintergrund der Kriminalisierung, München 1992 Lazarevic, Lj.: Krivicno pravo, posebno delo, Beograd 1981 Lukic,M.: Ubojstvo deteta od strane majke, Beograd 1987 Lukic, Pejakovic: Pravna medicina - sudska medicina i psihopatologija, Beograd 1981 Mayer, M.: Beiträge zur Psychologie des Kindsmords, H. Gross Archiv, Bd. 37 Mrdjenovic, S.: Emocionalne reakcije straha u prvorotkinja za vrijeme trudnoce i nakon porodjaja, Zagreb 1987 Radbruch, Gwinner: Geschichte des Verbrechens, Stuttgart 1951 Schmidt,C.: Die Kindstötung. Überlegungen zu § 217 StGB und dessen Reformierung, Bonn 1991 Separovic, Z.: Granice rizika, Zagreb 1985 Singer, M.: Kriminologija, Zagreb 1994 Ulbricht, O.: Kindsmord und Aufklärung in Deutschland, München 1990 van Dülmen, R.: Frauen vor Gericht. Kindsmord in der frühen Neuzeit, Frankfurt 1991 Wächtershäuser, W.: Das Verbrechen des Kindsmords im Zeitalter der Aufklärung, Berlin 1973 Wahle, E.: Zur Privilegierung der Kindstötung (§217 StGB, 136 E 1962) in: FamRZ 1967 Williamson, G.L.: Postpartum Depression Syndrome as a Defence to Criminal Behavior in: Journal of Family Violance, Bd.8, Nr.2. 1993 Zvonarevic, M.: Socijalna Psihilogija, Zagreb 1978  Siehe auch Zvonarevic : Socijalna Psihologija (Sozialpsychologie), Zagreb 1978, S. 222-225,; Horvatic.: Elementarna kriminologija (Elementare Kriminologie), Zagreb, 1992,. S. 118-119; Singer : Kriminologija (Kriminologie), Zagreb. 1994, S. 54-59  Mehr zur Geschichte des Kindsmords in Radbruch, Gwinner: Geschichte des Verbrechens, Stuttgart 1951, S. 224; Wächtershauser: Das Verbrechen des Kindsmords im Zeitalter der Aufklärung in der Reihe „Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte“, Bd.3, Berlin 1973; van Dülmen: Frauen vor Gericht, Kindsmord in der Frühen Neuzeit, Frankfurt 1991; Ulbricht:: Kindmord und Aufklärung in Deutschland, München 1990; Pertile: Storia del Diritto Italiano, Bologna , S. 584-591  Ein gutes Beispiel für diese Gruppe ist das italienische Strafgesetzbuch „Codice Rocco“ von 1930, das in Art. 578 die Straftat Kindsmord zur Ehrenrettung beibehalten hat.“ Wer den Tod eines Neugeborenen sofort nach der Geburt oder des Fötus zur Zeit der Geburt verursacht um seine Ehre oder die eines nahen Verwandten zu retten, wird mit Gefängnis von 3 bis 10 Jahren bestraft“ . 1981 wurde dieser Gesetzestext durch die Straftat Kindsmord in der Situation materieller und moralischer Not ersetzt. Mehr über Kindsmord im italienischen Recht siehe: Ambrosetti: L`infanticidio e la legge penale, Padua 1992 und Gerin: medicina legale e delle assicurazioni, Bd. 3, 1969-1970, S. 426-444  siehe Schmidt: Die Kindstötung. Überlegungen zu §217 StGB und dessen Reformierung, Bonn 1991, S. 34--42  siehe auch Körner: Das soziale Machtgefälle zwischen Mann und Frau als gesellschaftlicher Hintergrund der Kriminalisierung, München 1992 . Hier wird anhand der Strafgesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den vorsätzlichen Tötungsdelikten einschließlich der Kindstötung überzeugend aufgezeigt, daß diese Pathologisierung auch durchaus im Kontext einer noch immer patriarchalischen Gesellschaft gesehen werden kann.  Mehr zu Kirchenbußen und Unzuchtstrafen bei Ulbricht , op. cit. S. 268-296 und van Dülmen, op. cit. 58-93  siehe Balke: Frauen töten einsam, Berlin 1994, S. 62-72 und van Dülmen, op.cit. S. 46-75  Ausführlich berichten darüber Wächtershäuser, op. cit S.35-59 und Ulbricht, op. cit S. 217-316  Siehe 13. Abschnitt StGB  mehr dazu i n Wahle: Zur Privilegierung der Kindstötung (§ 217 StGB, 136 E 1962), in: FamRZ, 1967, S. 542-547  siehe Lazarevic: Krivicno pravo posebno delo (Strafrecht Sonderteil), Beograd 1981, S.176  siehe Bacic, Separovic: krivicno pravo poebno dio (Strafrecht Sonderteil), Zagreb 1992, S. 58; Separovic: Granice rizika (Grenzen des Risikos), Zagreb 1985, S. 141  Kapamadzija: Ubojstvo - psihopatologija i sudska psihijatrija (Mord - Psychopathologie und Gerichtspathologie), Novi Sad 1979, S.170  Lukic, Pejakovic: Pravna medicina - sudska medicina i psihopatologija (Rechtsmedizin- Gerichtsmedizin und Psychopathologie), Beograd 1981, S. 311  siehe Mayer: Beiträge zur Psychologie des Kindsmords, H. Gross Archiv, Bd.37, S. 365  mehr dazu in Lukic: Ubistvo deteta od strane majke (Ermordung des Kindes durch die Mutter) II, Beograd , 13 maj Nr. 3, 1987, S. 41; Katkin: Postpartum psychosis, infanticide and the law, Crime, Law and Social Change Nr. 15, 1991, S.119-123; Williamson: Postpatum Depression Syndrome as a Defence to Criminal Behavior, Journal of Family Violence, Bd. 8, Nr.2, 1993, S. 157-159  Die Fälle aus der deutschen Gerichtspraxis wurden aus der Inaugural-Dissertation „Die Kindstötung. Überlegungen zu §217 StGB und dessen Reformen“ von Christian Schmid übernommen. Die Urteile aus der kroatischen Gerichtspraxis sind Resultat unserer eigenen Untersuchung, die an verschiedenen Amtsgerichten für diese Arbeit durchgeführt wurden.  Zweifellos wurden die Straftaten zu dieser Zeit ausgeführt, doch über den genauen Zeitpunkt der Urteilssprechung und besonders über die Zeitspanne zwischen Ausführung der Tat und der Verurteilung der Täterin sind keine Angaben vorhanden.  Mrdjenovic, S. : Emocionalne reakcije straha u prvorotkinja za vrijeme trudnoce i nakon porodjaja (Emotionelle Angstreaktionen bei den erstmals Schwangeren in der Schwangerschaft und nach der Niederkunft), M.Vjesniik, 1987, 19 (3) S. 83 SEITE  SEITE 14 ™ ¤ƒ.„ČA¦„§„؄©t« ŠĻą”±į>ž’ ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’SummaryInformation(’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’ch dronske@0łśÄ ½@Ą¤Y‹·Ž@0łśÄ ½Djb@Microsoft Word 6.02’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’w“4Ddeƒ „ 56¦ŻĖĢ9:‚ƒź.²Ō,(-(&)')„/…/˜9™9›:œ:¢:Ē:H H2J3JÓLŌL¤M„M“OµO RRĒSŲSīWļW¢X£X’]^6lJlYscs[z\zT{U{7}8}īļX€Y€ ‚ ‚y‚z‚Õ‚Ö‚<ƒ=ƒZƒ[ƒĢƒĶƒ*„+„ЄфX…Y…ģ…ķ…D†E†æ‡Ą‡żśż÷żżļżļżśżļżļżļżśż÷żļżļżļżļżļż÷żļżļżļżļżļżļż÷żļżļżļżśżśżééééééééééééééééé uDPuDPcVcUcc\Ą‡‰‰ Š ŠüŠżŠ‹‹‹‹ ‹‹‹‹‹‹‹‹‹3‹łłóńóńóńóńóńļķucP uDP uDP0Ruvwµ¶UVdeŁ »8„¦Żų(źėģ01­ÕŲ()ˆ+R0żx#żx#żx#żx#÷x#÷x#ņx#ģx#ņx#éx#éx#ąx#°Łx#Ł x#Š x#Łx#Łx#Łx#Łx#˜Łx#Łx#Ł x#Ēx#˜Ēx#˜Ēx#˜Āx#Łx#¼x#˜¹x#³x#³x#³x#hhhhhZhŠZh R0’3q5:Ē:Ź:AŃCF4J§M·OR©UņUõUUW'Z‡aŠaJbKb€d˜fķgoi6l7lKlMl,oVsWscsds¦sāststś x#śx#śx#ōx#˜ńx#śx#śx#śx#ś x#ś x#śx#śx#ś x#ōx#ėx#äx#ä x#äx#äx#äx#äx#äx#äx#äx#äx#ä x#äx#˜äx#˜ńx#Ż x#Ż x#Öx#ÖÖx#Öx#Öx#Öx#Öx#*hhh›žhh&stØtłtfuéu$v\v°vžvlwŖwx0xWx›xļxJy”y'zZz[zT{7}īX€ ‚y‚Õ‚<ƒZƒĢƒ*„Š„X…ģ…D†æ‡‰ ŠūŠüŠ‹‹łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#łx#öx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čōx#čōx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čöx#čņėé`ü’%*h*‹‹‹‹‹‹‹‹ž÷õžžžīx#*h`ü’%K"@ń’"Standard ]ac2@2 Überschrift 1 š< U]ck0@0 Überschrift 2 š< UV]c&A@ņ’”&Absatz-Standardschriftart/@ņListeh˜ž2@Liste 2Š˜ž*E@*Listenfortsetzung 2ŠxB@" Textkörperx+@2 Endnotentext*@¢AEndnotenzeichenh @R Fußnotentextc&@¢aFußnotenzeichenh" @r"Fußzeile _¾$ žO‚ Formatvorlage1 žO’ Formatvorlage2 žO¢ Formatvorlage3)@¢± Seitenzahl(C@Ā(Textkörper-Einzughxƒ5 Ė9‚,%&&„,˜6›7E2GÓI¤J“L OīT¢U’Zˆ łÜ“żÆzį’q Ļ u ż ‘ é d ¾® £’’’’’’’’’’’’’’’’’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’ł ÆÆįq q ‘ d     £ó ˆ’’’’’’’’’’’’’’’’’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ˆ‹’’’’!’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’ ’’  ’’ ’’  ’’ ’’‰ė[ī"R-7vBóKUTģ]+hYpļuˆ2 :@€‘Ņ _  [ Ą‡3‹FGR0st‹‹HIJK !!’€ulrich dronskeC:\WINWORD\GERMANI\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOCDubravka i Vesna A:\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOCulrich dronske A:\MOTIVR.DOC’@Epson LQ-570 ESC/P 2LPT1:ESCP2MSEpson LQ-570 ESC/P 2”@fž““@MSUDEpson LQ-570 ESC/P 2€dEpson LQ-570 ESC/P 2”@fž““@MSUDEpson LQ-570 ESC/P 2€d€ųų€€ųų1Times New Roman Symbol &Arial"ˆĀ©\¦\¦Djb2ƒŃYL'Motivation für Kindsmord im Strafgesetzuteulrich dronskeŠĻą”±į>ž’ ž’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’’