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Leistungsstörungsrecht im jugoslawischen Handelsrecht der zwischenkriegszeit (1918-1941)
Leistungsstörungsrecht im jugoslawischen Handelsrecht der zwischenkriegszeit (1918-1941) // Leistungsstörungsrecht in Mitteleuropa
Regensburg, Njemačka, 2020. (pozvano predavanje, međunarodna recenzija, neobjavljeni rad, ostalo)
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Naslov
Leistungsstörungsrecht im jugoslawischen
Handelsrecht der zwischenkriegszeit (1918-1941)
(Law of Defective Performance in Yugoslav
Commerical Law in the Interwar period)
Autori
Krešić, Mirela ; Milotić, Dunja
Vrsta, podvrsta i kategorija rada
Sažeci sa skupova, neobjavljeni rad, ostalo
Skup
Leistungsstörungsrecht in Mitteleuropa
Mjesto i datum
Regensburg, Njemačka, 29.10.2020. - 30.10.2020
Vrsta sudjelovanja
Pozvano predavanje
Vrsta recenzije
Međunarodna recenzija
Ključne riječi
Leistungsstörungsrecht, Handelsrecht, Yugoslawien, zwischenkriegszeit
(law of defective performance, commercial law, Kingdom of Yugoslavia, interwar period)
Sažetak
In Bezug auf die Bestimmungen über das Leistungsstörungsrecht enthielt das österreichische AHGB identische Vorschriften wie das ADHGB, einschließlich der gleichen Reihenfolge der analysierten Artikel (Art. 354- 359). Die Reihenfolge dieser Artikel über das Leistungsstörungsrecht und ihr Inhalt waren im ungarisch-kroatischen HG (§§ 352-358) und im bosnisch-herzegowinischen HG (§§ 370-376) teilweise unterschiedlich. In der jugoslawischen Rechtsprechung der Zwischenkriegszeit gibt es eine Reihe von Urteilen, die sich auf den Verzug des Käufers und den Verzug des Verkäufers beziehen. So stellte man beispielsweise die Frage, in welchem Fall der Ersatz eines abstrakten bzw. eines konkreten, durch Verzug einer Vertragspartei verursachten Schadens einzufordern sei, sowie innerhalb welcher Frist die nicht in Verzug geratene Vertragspartei zwischen den ihr im Rahmen des Handelsgesetzes gewährten Rechten eine Auswahl treffen konnte. In Bezug auf die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung stellte man in der Rechtsprechung fest, dass die Benachrichtigung durch eine Klage ersetzt werden könne, und dass dies nicht unmittelbar nach Auftreten eines Verzugs seitens der anderen Vertragspartei geschehen müsse, sondern dann, wenn die entsprechende Auswahl getroffen worden sei. In einzelnen Fällen entfiel auch die Notwendigkeit, eine ausdrückliche Nachfrist zur Erfüllung des Vertrags zu setzen, vielmehr genügte es, eine angemessene Zeit abzuwarten, innerhalb derer die in Verzug geratene Vertragspartei ihre Vertragsverpflichtung erfüllen konnte. In vielen Fällen befasste sich die Rechtsprechung mit der Frage, ob es sich in einem konkreten Fall um einen Fixhandelskauf handele oder nicht – dabei wurde festgestellt, dass ein Fixhandelskauf nicht vorliege, wenn die vertragliche Erfüllung mit „prompt“ bzw. „sofort“ beschrieben sei, denn mit diesen Worten sei der Tag bzw. die Frist der Vertragserfüllung nicht fixiert. Da die Rechtsprechung in Bezug auf diese Frage nicht einheitlich war, stellte man außerdem fest, dass auch bei einem Nichtfixhandelskauf dem Käufer im Falle der Nichterfüllung des Vertrags den Anspruch auf den Ersatz des abstrakten Schadens zustehe. Letztendlich möchen wir anmerken, dass wie keine Fälle finden konnten, in denen sich die Rechtsprechung mit Fragen des Protests und der Teilbarkeit der Leistung befasste, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis unstrittig war.
Izvorni jezik
Ger
Znanstvena područja
Pravo
POVEZANOST RADA
Ustanove:
Pravni fakultet, Zagreb