ࡱ> uwt5@bjbj22.XXz]%L L L 8  00 0 "R R R R R R $R!@QR R R R R R R UdddR <R R dR ddtrZTZR $ :YL k0]! r]!ZZ]!npR R dR R R R R DL dL fam.rz.doc Neuerungen im Familienrecht der Republik Kroatien Von Prof.Dr. NENAD HLA A, Rijeka Im Jahre 2008 berschneiden sich einige Jubilen hinsichtlich der Geschichte des Familienrechts in der Republik Kroatien: Auf Grund ihrer Befugnisse gem der Bundesverfassung der Sozialistischen Fderativen Republik Jugoslawien SFRJ von 1974 hatten die Republiken gesetzgebende Selbstndigkeit. Das damalige Parlament (Sabor) der Sozialistischen Republik Kroatien SRH verabschiedete 1978 das Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen ((Narodne novine im weiteren Text NN, Amtsblatt der Republik Kroatien, NN 11/1978). Das Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen wurde mit unwesentlichen nderungen vom 1. Januar 1979 bis zum 1. Juli 1999 angewandt. Der heutige Text der Verfassung der Republik Kroatien, RH, wurde 1990 verabschiedet. Die Republik Kroatien ist seit 1991 ein souverner Staat. Das Abgeordnetenhaus des kroatischen Parlaments verabschiedete im Dezember 1998 das Familiengesetz (NN 162/1998), das seit dem 1.7. 1999 angewandt wurde. Allerdings wurde schon 2003. ein neues Familiengesetz verabschiedet (NN 116/2003). Die neue Gesetzgebung war nicht von so langer Dauer wie das Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen da schon 2004 die Verabschiedung der nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes (NN 17/2004) erfolgte sowie ,das Gesetz zur nderung des Familiengesetzes (NN 136/2004) und 2007. das Gesetz ber nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes (NN 107/2007) verabschiedet wurde. Zweifellos sind solch hufige Interventionen des Gesetzgebers nicht wnschenswert und es ist zu erwarten, dass so schnell wie mglich der gereinigte Text des Familiengesetzes verffentlicht wird, der alle Interventionen zwischen 2004 und 2007 vereinigen wird. Einige Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Gltigkeit des Gesetzes sind auch in der Gerichtspraxis evident. Trotz der offensichtlich hufigen Vernderungen gilt die Feststellung, dass die Grundlagen der positiven Familiengesetzgebung in der RH dennoch mit dem ersten Familiengesetz des souvernen Staates RH, gelegt wurden, das 1998, vor 10 Jahren, angenommen wurde. In diesem berblick werde ich versuchen, kurzgefasst die wesentlichsten Neuerungen in der Familiengesetzgebung der RH innerhalb der letzten zehn Jahre aufzuzeigen. Ehe, Formen der Eheschlieung, Beziehungen zu den Religionsgemeinschaften Das Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen von 1978 sah eine verpflichtende zivile Form der Eheschlieung vor. In Artikel 27 war vorgeschrieben, dass eine Heirat nach religisem Ritus nicht erlaubt war bevor die Ehe im Standesamt geschlossen worden war. Auf Grund der Verfassung der RH von 1990 wurde ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht der RH eingeleitet, das diese Bestimmung aufgehoben hat und sie als im Widerspruch zu den verfassungsmigen Freiheiten des Rechts auf Religionsausbung qualifizierte (Verfassungsgericht der RH, Entscheidung Nr. U-I-231/1990, vom 16.2.1994) Die Republik Kroatien schloss 1996 einen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl ber Rechtsfragen (Gesetz ber die Besttigung des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Kroatien zu Rechtsfragen., NN internationale Vertrge 3/1997). Da der Vertrag vorsieht, dass eine kirchliche Heirat vom Augenblick ihrer Schlieung zivile Wirkung nach den Bestimmungen der Gesetzgebung der RH hat, falls fr die Vertragsparteien keine zivilen Hindernisse bestehen und die Vorschriften erfllt sind, die durch die Bestimmungen der Gesetzgebung der RH im Ehegesetz von 1998 und den Ausfhrungsvorschriften, die vom Minister fr Verwaltungsangelegenheiten verabschiedet wurden, erfllt sind,. wurde den Brgern ermglicht die Form der Eheschlieung selbst zu whlen.. Das Statut ber Inhalt und Form der Besttigung fr die Eheschlieung wurde 2003 vom Minister fr Verwaltungsangelegenheiten verabschiedet (NN 202/2003). Nachdem das Gesetz ber die Rechtslage der Religionsgemeinschaften verabschiedet worden war (NN 83/2002.), wurden Vertrge zwischen der Regierung der RH und den Religionsgemeinschaften geschlossen, durch die Fragen von allgemeinem Interesse geregelt wurden, so auch die hinsichtlich der Anerkennung der zivilen Wirkung von Ehen, die von befugten Vertretern von Religionsgemeinschaften geschlossen wurden: 2002 mit der Serbisch Orthodoxen Kirche in der RH, mit der Islamischen Gemeinschaft in der RH , 2003 mit der Evangelischen Kirche in der RH, der Christlich Adventistischen Kirche und dem Bund der Baptistischen Kirchen in der RH, sowie mit der Bulgarisch Orthodoxen Kirche in der RH und der Mazedonisch Orthodoxen Kirche in der RH. Die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften knnen unter den Voraussetzungen, die in dem Ehegesetz vorgesehen sind, vor dem Bedientesten der Religionsgesellschaft eine Ehe schlieen, die zivile Wirkung hat. 2. Vermgenswirkungen der Ehe Das Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen von 1978 sah vor (Art.270), dass das Vermgen der Ehegatten gemeinsam oder getrennt sein kann. Das gemeinsame Vermgen war jenes, das die Ehegatten zur Zeit der Ehe durch ihre Arbeit gemeinsam erworben hatten oder das aus solcherart erworbenem Vermgen hervorging. Die Ehegatten konnten zur Zeit der Ehe oder nach Aufhebung der Ehe bereinkommen das gemeinsame Vermgen zu teilen indem die Mitbesitzanteile bestimmt wurden. Das bereinkommen ber die Teilung der Immobilien, die gemeinsames Vermgen der Ehegatten waren, musste in schriftlicher Form abgeschlossen werden. In hufiger vorkommenden Fllen, wenn es keinen Vertrag gab, konnte jeder Ehepartner whrend der Ehe oder nach Aufhebung der Ehe durch eine Gerichtsklage ein Gerichtsverfahren anstrengen mit der Forderung festzustellen wie gro sein Anteil an dem gemeinsamen Vermgen ist. Bei der Festlegung der Mitbesitzanteile wurde der Anteil des Ehegatten nach seinem Beitrag zur Gewinnung des Vermgens bestimmt. Gerade die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis wie die Feststellung des Beitrags jedes Ehegatten, die Dauer des Verfahrens, hohe Verfahrenskosten und der Einfluss der Streitigkeiten auf die Zerrttung der Beziehung der ehemaligen Ehepartner haben auf die nderung des Vermgensstatus eingewirkt, der in dem Ehegesetz von 1998 folgte. Im Verfahren der Anmeldung der Eheschlieung ist der Standesbeamte verpflichtet den Brutigam und die Braut mit den gesetzlichen Regelungen des Ehevermgens und mit der Mglichkeit einer vertraglichen Regelung der Vermgensverhltnisse bekannt zu machen. Das Ehegesetz von 1998 sowie das sptere Ehegesetz von 2003 beinhalten die gleiche Norm nach der das in der Ehe erworbene Vermgen, das die Ehepartner durch ihre Arbeit zur Zeit des Bestehens der Ehegemeinschaft erworben haben, oder das aus diesem Vermgen stammt, Ehevermgen ist, und die Ehepartner sind mit gleichen Teilen Mitbesitzer an diesem Ehevermgen, wenn sie es durch den Ehevertrag nicht anders geregelt haben Besonders wichtig waren die bergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel 366.) des Ehegesetzes von 1998, die vorschrieben, dass die Verfahren ber die Vermgensverhltnisse von Ehepartnern und nichtehelichen Partnern einen Tag vor Beginn der Anwendung des Ehegesetzes. (1998) und nach den Bestimmungen des Gesetzes ber Ehe und Familienbeziehungen von 1978 beendet werden Es war zu erwarten, dass die Gerichte bei Verfahren, die nach Beginn der Anwendung des Ehegesetzes vom 1.7.1999 stattfanden, die Bestimmungen dieses Gesetzes anwenden werden. Allerdings hat das Oberste Gericht der RH wegen unterschiedlicher Interpretationen in der Praxis der Gerichte auf der Sitzung der Brgerabteilung des Obersten Gerichts der RH vom 8.5.2006 einen Standpunkt eingenommen, der folgendermaen lautet: Auf das in der Ehe bis zum 1.7.1999. erworbene Vermgen werden als Tag des Beginnes der Anwendung des Ehegesetzes (NN 162/98) die Bestimmungen des Gesetzes angewandt, die zur Zeit der Erwerbung diese Vermgens in Kraft waren. (Auswahl von Entscheidungen des Obersten Gerichts der RH, 2006, S.55). Die Bestimmungen ber Vermgensverhltnisse wurden in dem spteren Ehegesetz von 2003 nicht gendert. Die Ehepartner konnten in der Ehe erworbenes und eignes Vermgen haben. Das Ehevermgen ist jenes, das die Ehegatten zur Zeit der Ehe durch ihre Arbeit gemeinsam erworben haben oder das aus solcherart erworbenem Vermgen hervorgeht. Im Vergleich mit dem frheren Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen ist eine wichtige Neuerung, dass die Ehegatten am Ehevermgen mit gleichen Teilen Mitbesitzer sind, wenn sie es in dem Ehevertrag nicht anders geregelt haben. Im Rechtssystem der RH besteht seit 1999 die Mglichkeit zur Schlieung eines Ehevertrags, in dem bestehende und knftigen Vermgensverhltnisse geregelt werden. Der Ehevertrag wird in schriftlicher Form geschlossen, und die Unterschriften der Ehegatten mssen vom Notar beglaubigt werden. (Ehevertrag Art.255.257. Familiengesetz von 2003). Nichteheliche Gemeinschaft Nichtehelichen Partnern in nichtehelichen Gemeinschaften, die lngere Zeit dauerten, wurden nach dem Gesetz ber Ehe und Familienbeziehungen von 1978 familienrechtliche Wirkungen gegenseitiger Unterhaltpflichten zuerkannt und Vermgen, das durch Arbeit erworben wurde, unterlag dem Status gemeinsamen Vermgens. Vermgen, das durch die Arbeit von Mann und Frau in einer langjhrigen ehelichen Gemeinschaft, die Jahre bestand, erworben wurde gilt als deren gemeinsames Vermgen. (Art.293). Auf die Teilung gemeinsamen Vermgens von nichtehelichen Partnern wurden die gleichen Kriterien angewandt wie fr die Teilung des durch Arbeit erworbenen gemeinsamen Vermgen von Ehegatten, was bedeutete, dass das Vermgen in bereinkunft oder durch Gerichtsverfahren nach dem Beitrag der nichtehelichen Partner zum Erwerb des Vermgens geteilt wurde. Nach Auflsung der nichtehelichen Gemeinschaft, die mehrer Jahre bestand, hatte der Partner, der keine Mittel zum Lebensunterhalt hatte oder ihn nicht aus seinem Vermgen realisieren konnte und arbeitsunfhig war oder keine Beschftigung finden konnte, Recht auf Unterhalt durch den nichtehelichen Partner gem dessen Mglichkeiten. ber viele Jahre hinweg waren dies die einzigen Rechte, die nichtehelichen Partnern zuerkannt wurden. Dasselbe Problem betreffs der Interpretation ber die Geltung der Vorschriften hinsichtlich der Zeit tauchten in der Gerichtspraxis auch in Rechtsstreitigkeiten von Personen auf, die in nichtehelichen Gemeinschaften lebten. Das Oberste Gericht Kroatiens hat in einem Revisionsverfahren dieselbe Entscheidung gefllt wie im Fall der Teilung von Ehevermgen: Wenn das Vermgen von nichtehelichen Partnern zur Zeit der Gltigkeit des Gesetzes ber Ehe und Familienbeziehungen erworben worden war, wird der Mitbesitzanteil der nichtehelichen Partner an dem gemeinsamen Vermgen durch die Anwendung dieses Gesetzes nach dem Beitrag zum Erwerben des Vermgens festgelegt. (Oberstes Gericht der RH, Rev. 1159/2001-2 vom 10.5.2006. Auswahl von Entscheidungen des Obersten Gerichts der RH 2006, S.55). In der Entscheidung des Verfassungsgerichts der RH von 2007. wird der Tatsachenbestand einer Sache angefhrt in der die Klgerin nach 21 Jahren in einer nichtehelichen Gemeinschaft, in der auch ein Kind geboren wurde, ,nicht das Recht auf Familienrente realisieren konnte, da das Recht auf Familienrente nach einem besonderen Gesetz ber Rentenversicherung Partnern in nichtehelichen Gemeinschaften in der RH nicht zuerkannt wurde, obwohl schon 1978 die Vermgenswirkungen der nichtehelichen Gemeinschaften anerkannt wurden. Nach Auslegung des Verfassungsgerichts der RH erkennt die Verfassung zweierlei Familiengemeinschaften an so dass auch die Voraussetzungen zur Anerkennung des Rechts auf Familienrente nicht nur verwitweten Ehefrauen sondern auch Witwen aus nichtehelichen Gemeinschaften geschaffen werden mssen (Oberstes Gericht der RH 18.4.2007. Nr.U-I-1152/2000, NN 43/2007). Besonders interessant ist die Auffassung des Verfassungsgerichts in derselben Entscheidung, dass das Bestehen der nichtehelichen Gemeinschaft nach Natur der Sache in einem besonderen Verfahren bewiesen werden musste. Das Verfassungsgericht verpflichtete sich, das kroatische Parlament von der bemerkten verfassungswidrigen Erscheinung zu unterrichten Das Verfassungsgericht der RH gibt auch in der Entscheidung Nr. U-X-1457/2007, vom 18.4.2007. (NN 43/2007) eine bezeichnende Auslegung der Verfassung. Die Bestimmung Art-.61 der Verfassung, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates steht ,und dass Ehe und die Rechtsverhltnisse in Ehe, nichtehelicher Gemeinschaft und Familie durch Gesetz geregelt sind, werden so ausgelegt, dass Ehe und nichteheliche Gemeinschaft von der Verfassung anerkannte Gemeinschaften sind. In der Republik Kroatien verfolgen wir seit 1978 eine begrenzte Anerkennung der Wirkung von nichtehelichen Gemeinschaften. Einzelne Gesetze sehen wesentlich unterschiedliche Voraussetzungen zur Anerkennung der Wirkung von nichtehelichen Gemeinschaften vor. So erkennt das Erbgesetz der RH erst seit 2003 mit Artikel 8. fr den nichtehelichen Partner das gesetzliche Erbrecht an, doch unter folgenden Voraussetzungen: Als nichteheliche Gemeinschaft wird im Sinne dieses Gesetzes die Lebensgemeinschaft einer unverheirateten Frau und eines unverheirateten Mannes betrachtet, die mehrere Jahre dauerte und durch den Tod des Hinterlassenden endete, unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen erfllt waren, die fr die Gltigkeit einer Ehe verlangt werden. (Erbgesetz, NN 48/2003). Das Gesetz ber kroatische Kriegsteilnehmer 2004 sieht vor, dass als Familienmitglied eines kroatischen Kriegsteilnehmers auch ein nichtehelicher Partner betrachtet wird, der mit dem kroatischen Kriegsteilnehmer bis zu dessen Tod, Gefangennahme oder Verschollensein mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt lebte . (Gesetz ber die Rechte kroatischer Kriegsteilnehmer NN 174/2004). Der Status der nichtehelichen Gemeinschaft wird auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besttigt. Dasselbe Kriterium tauchte auch im Gesetzesvorschlag ber nderungen und Ergnzungen des Rentenversicherungsgesetzes vom Februar 2008 auf.: Nichtehelichen Witwen/Witwern wird die Verwirklichung des Rechts auf eine Familienrente ermglicht unter der Bedingung eines mindestens dreijhrigen Zusammenlebens sowie einer obligaten Besttigung des Status einer nichtehelichen Gemeinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie dies im Gesetz ber die Rechte der kroatischen Kriegsteilnehmer aus dem vaterlndischen Krieg und ihrer Familienmitglieder geregelt ist. Der Sabor der RH hat den Vorschlag des Gesetzes ber nderungen und Ergnzungen des Rentenversicherungsgesetzes vom Februar 2008 angenommen (NN 35 /2008). Artikel 1. dieses Gesetzes schreibt vor, dass als Familienmitglied auch der nichteheliche Partner betrachtet wird, der mit dem Versicherten oder Rentenempfnger bis zu dessen Tode mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und der Status der nichtehelichen Gemeinschaft wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besttigt. Der Sabor der Republik Kroatien verabschiedete 2003 das Gesetz ber gleichgeschlechtliche Gemeinschaften (NN 116/2003). Die gleichgeschlechtliche Gemeinschaft als Rechtsinstitution wird in Artikel 2 als Lebensgemeinschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts (Partner/innen) die nicht verheiratet sind in nichtehelicher oder anderer gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft , definiert, die mindestens drei Jahre dauert und auf den Prinzipien Gleichberechtigung, gegenseitiger Achtung und Hilfe sowie emotioneller Verbundenheit der Partner gegrndet ist. das Gesetz ber die gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften erkennt den PartnerInnen das Recht auf die gesetzliche Pflicht des Unterhalts an, das Recht auf Schutz der Vermgensinteressen hinsichtlich des durch Arbeit erworbenen Vermgens whrend der Dauer der Gemeinschaft und das Recht auf das Diskriminierungsverbot. Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, gesetzliche Unterhaltspflicht Im Laufe des Jahres 2007 kam es zu sehr komplexen nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes von 2003, die der Sabor dem Ministerium fr Familie, Kriegsteilnehmer und Solidaritt zwischen den Generationen der RH vorgeschlagen hat. Der Text des Gesetzes ber nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes wurden im Amtsblatt verffentlicht (NN Nr. 107 vom 19.10.2007. In der Begrndung des Gesetzesvorschlags wurde angefhrt, dass nach den letzten Untersuchungen auf dem Gebiet der RH um 48,7% der unterhaltspflichtigen Eltern ihre gesetzliche Pflicht nicht erfllen. In derselben Begrndung wurde angefhrt, dass um 43.000 Kinder im Alter bis zu 18 Jahren in der Republik Kroatien ohne Unterhalt bleiben (Quelle: Ministerium fr Familie, Kriegsteilnehmer und Solidaritt zwischen den Generationen Entwurf des Gesetzesvorschlags ber nderungen und Ergnzungen des Familiengerichts, Zagreb, Mai 2007, S..2). Die Familiengesetze von 1998 und 2003 beinhalten besondere Bestimmungen ber Gerichtsverfahren. Durch die nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes von 2007 wurden Prozessneuerungen angenommen und Bestimmungen ber Zwangsvollstreckungen gendert, was wesentlich zu einem effektiveren Schutz der Rechte des Kindes auf die Realisierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht beitragen sollte.. Das Gesetz ber nderungen und Ergnzungen des Familienrechts trat am 1. Januar 2008 in Kraft.. Es soll auf folgende Neuerungen hingewiesen werden: das Kind hat vom Tage der Entstehung der Pflicht Recht auf eine Entschdigung fr den versumten Unterhalt und nicht wie bisher erst vom Augenblick der Klageerhebung an.. Eltern und Kind knnen ber den Unterhalt whrend des Verfahrens vor dem Gericht ein bereinkommen schlieen, was bisher nicht mglich war. Es ist die Pflicht des Gerichts im Prozess ber den Unterhalt des Kindes seinen gesamten Vermgensstand zu bercksichtigen und nicht nur Einkommen und wirkliche Verdienstmglichkeiten..Bei der Realisierung dieser Befugnisse sind dem Gericht zu Hilfeleistung verpflichtet: Finanzministerium, Steueramt, Ministerium fr Innere Angelegenheiten, Kroatische Rentenversicherungsanstalt, Finanzagenturen und andere. Im das Gesetz ber nderungen und Ergnzungen des Familienrechts ist eine Mindestbetrag vorgeschrieben, die Eltern, die nicht mit dem Kind eines bestimmten Alters zusammen leben monatlich fr dessen Unterhalt zu zahlen haben. Diese Betrag hngt von dem Durchschnittseinkommen in der RH ab, einem Betrag den das Ministerium, das fr soziale Frsorge zustndig ist bis zum 1. April des laufenden Jahres zu verffentlichen verpflichtet ist. Mit der neuen Bestimmung ber Pfndung zur Zwangseinholung der Geldbetrge zum Unterhalt des Kindes ermglicht durch Pfndung das gesamte Einkommen zu erhalten auer dem Betrag, der einem Viertel des Durchschnitteinkommens in der RH entspricht. Adoption Das Gesetz ber Ehe und Familienverhltnisse von 1978 unterschied zwei Arten der Adaoption: lsbare Adoption und Adoption mit voller Wirkung elterlicher Beziehungen (unlsbare Adoption). Das Familiengesetz von 1998 .normierte ebenfalls zwei Arten der Adoption. Verwandtschaftliche Adoption ist unlsbar und mit der verwandtschaftlichen Adoption entsteht zwischen dem Annehmer und seinen Verwandten auf der einen Seite sowie dem Angenommenen und seinen Nachkommen auf der anderen Seite eine unlsbare verwandtschaftliche Beziehung mit allen Rechten und Pflichten, die daraus hervorgehen. Mit der verwandtschaftlichen Adoption hren alle Rechte und Pflichten des Angenommenen und seiner Blutsverwandten auf. Auer der verwandtschaftlichen bestand auch die elterliche Adoption mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, zwischen Eltern und Kindern. Durch eine Entscheidung des Sozialamts war es mglich die elterliche Adoption zu lsen. Das Familiengesetz von 2003 fhrt eine einzige Form der Adoption ein von der behauptet werden kann, dass sie als wesentliche Merkmale die Unlsbarkeit, die Aufhebung aller Rechtsbeziehungen mit den biologischen Verwandten und die Anerkennung aller .verwandtenrechtlichen Wirkungen des Kindes in der Adoptionsfamilie enthlt, Das Familiengesetz von 2003 enthielt eine Altersgrenze fr den Annehmer, so dass eine Person, die 21 bis 35 Jahre lter als das angenommene Kind war, aber mindestens 18 Jahre alt, adoptieren konnte. Aus besonders berechtigten Grnden konnte auch eine Person, die lter als 35 Jahre war, adoptieren, doch der Altersunterschied zwischen Annehmer und Angenommenen durfte nicht mehr als 45 Jahre betragen. (OZ 2003. l.126). Durch das Gesetz ber nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes von 2007 wurden die Bestimmungen hinsichtlich des Alters des Annehmers gendert, so dass der Annehmer eine Person von mindestens 21 Jahren und mindestens 18 Jahre lter als der Angenommene sein kann: Nach den Rechtsquellen von 1978 kann in Kroatien auch eine Person die unverheiratet ist ein Kind adoptieren. der Annehmer kann auch ein Auslnder sein, wenn dies fr das Kind von besonderem Nutzen ist, doch in solch einem Fall kann die Adoption nur mit vorheriger Genehmigung des Ministeriums erfolgen, das fr Sozialfrsorge zustndig ist. Es muss auf die bergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes ber nderungen und Ergnzungen des Familiengesetzes hingewiesen werden (NN 107/2007) da mit Artikel 62. die Mglichkeit besteht durch einen bereinstimmungsvorschlag die Adoption mit elterlicher Wirkung, die nach den vorherigen Vorschriften des Gesetzes ber Ehe und Familienbeziehungen von 1978 und dem Familiengesetz von 1998 erfolgte, zu lsen mit einer gleichzeitigen erneuten Adoption, die sich auf die Bestimmungen des Familiengesetzes von 2003 bezieht mit der Anerkennung aller blutsverwandtschaftlichen Wirkungen. Der Vorschlag zur Auflsung frherer Adoptionsformen mit gleichzeitiger Erfolgung von Adoption nach den Bestimmungen des Familiengesetzes von 2003 kann bis zum 31. Dezember 2009 eingereicht werden.. 6. Pflegschaft Unterbringung Der kroatische Sabor hat am 13. Juli 2007 das Gesetz ber Unterbringung Pflegschaft ??? verabschiedet (NN 79/2007). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Unterbringung eines Kindes oder einer volljhrigen Person in einer fremden Familie durch die Bestimmungnen des Gesetzes ber Sozialfrsorge normiert. Pflegschaft wird als Form der Frsorge auerhalb der eigenen Familie definiert, in dem fr das Kind oder eine volljhrige Person die Frsorge in der Pflegefamilie gesichert wird. Kindern wird in der Pflegefamilie (Art.2, Abs.2) Frsorge und Erziehung geboten. Erwachsenen wird die Befriedigung grundlegender Lebensbedrfnisse gesichert, die die Personen nicht selbst erfllen knnen und die sie nicht in der eigenen Familie realisieren. Die Pflegefamilie muss die Genehmigung zur bernahme der Pflegschaft haben und sie wird von den Personen bernommen, die mit dem Pfleger in einer Hausgemeinschaft leben. In der Praxis wird eine Pflegschaft ber das Wirken des Sozialamts als Organ der staatlichen Verwaltung realisiert. Die Beziehungen zu den Pflegern werden durch einen Pflegschaftsvertrag ( l.22) &2^dfp     * = _ ` b % & ) I J K 괬{shh@h<OJQJhTOJQJh@huOJQJh@hAOJQJh!&OJQJh@hOJQJh@OJQJh$ OJQJh@h@OJQJhOJQJh^V'OJQJh OJQJh@htShOJQJhj OJQJh@h'OJQJh@hslOJQJ( ^  VW78   $+$a$gd $h^ha$gd$ $ & Fa$gd&$a$gd&ĒK R d i      0 7 ] _ b l &2BCSTpstx~^q\]^ڴڴککڡҡh@hj OJQJhOJQJhj OJQJh@hcOJQJh!&OJQJh@h:^OJQJh@h4KOJQJh$ OJQJh OJQJh@hAOJQJhTOJQJh@h<OJQJ5()OPabc}~   UVW0UV{GJKUʿ贿{{{{s{sks{hOJQJhx*OJQJhsOJQJh@h*OJQJh@h$ OJQJh*OJQJh$ OJQJh@h:^OJQJh@hOJQJh@hkOJQJh@hcOJQJh OJQJhhOJQJhOJQJhj OJQJh^V'OJQJ&knopqr+0GHIJMN&678ǼǴǩǡǎϩhPOJQJhOJQJhx*h!&OJQJh!&OJQJh@h4OJQJh",OJQJhx*hx*OJQJhx*OJQJh@h*OJQJhkOJQJhsOJQJh@h<OJQJh@hKOJQJ4);dhno  )*@qzrwwx   X ź觟yqhWOJQJhhOJQJmHsHh1hOJQJmHsHh|?nOJQJh1 $OJQJhL+OJQJh@h:^OJQJh@h*OJQJh@hf1:OJQJhf1:OJQJh^V'OJQJhOJQJhPOJQJh",OJQJh!&OJQJ,X [ N"c"u"####$ $!$_$`$g$k$m$n$$$$$$$+%-%2%3%%%%%%%%%%&&&<&=&?&A&B&C&Z&·ͯد译证h0OJQJhyOJQJh@h OJQJh@hKOJQJh 3OJQJh OJQJh dhMEOJQJh dh OJQJh@hMEOJQJh1OJQJh dOJQJh!&OJQJhOJQJhWOJQJ2Z&\&m&&&&&&&&''!'1'9'<'N'O'V'a'''( (!("(W(b(d(h(i())))))p*q**********+ҬҴҴh@@OJQJh@hCOJQJh<$h<$OJQJh@h;oOJQJh1 $OJQJh<$OJQJh@h0OJQJh0h0OJQJh@h1dOJQJhWOJQJh@hyOJQJhyOJQJh0OJQJ0+?+A+v+w++++++++++++,,,,",1,=,i,j,,,"-#-M-P---------./.;...Ĺwowwwwwwwoh1OJQJh9OJQJh1 $OJQJh@hAhOJQJh(+sOJQJh 3OJQJh@hVOJQJh@hk5OJQJh@hwYOJQJh@h:^OJQJh@hCOJQJh@h OJQJh@@OJQJh nhCOJQJh nOJQJ+++++,,94:4:CDDDGGGGG,S-S.S7S8S` $h^ha$gdA $ & Fa$gdA$a$gdY $h^ha$gdf $ & Fa$gdY $ & Fa$gdv$a$gd&.....//)/5/g/i/|/////0000.17111)2*24252j2k222222222*363T3U3X3Y3333333+424448494:4k4n4q4x4444455A5սղŽŽŽŽͲͲݧh@hVOJQJh@h;oOJQJhOJQJh1OJQJhK^>OJQJh5OJQJh@hAhOJQJh 3OJQJh1OJQJh9OJQJBA5B5555556%6H6I66687D7n7o7p7777777&828888/929R9X9Z9[9\9b9c9d9g9r9999999::D:P:s:t:::·蜉hGOJQJh@h4KOJQJhMHEOJQJh@hKv>OJQJhK^>OJQJh@hAhOJQJh@htOJQJhnOJQJh@h&OJQJh1OJQJh 3OJQJh1OJQJhJOJQJ6::::)<8<<<<<<<<==== > >>:>>>C?Q?R?T???????@@&@'@@@AAACBFBMBRBUBsBBʿݿʿݷʷʷʧʟʟh;OJQJhEFhVOJQJhEFhEFOJQJhEFOJQJh`OJQJh*OJQJhcOJQJh@hOJQJh@hAhOJQJh1OJQJh^*OJQJh 3hVOJQJhGOJQJh 3OJQJ/BBBBBBB>C?C`CaC D DD8DBDCDDDHDNDRDZD[D\DsDxDDDEE.F/F`FcFdFsFtFFG5G9GOGPGYGZGG׹ױץ׏׏ׇ׏׏hq'+OJQJhDOJQJh@hDaOJQJh@hVOJQJh@hAh5OJQJh*OJQJh@h;OJQJh1OJQJh@h=ZOJQJh;OJQJhEFhAhOJQJhEFh=ZOJQJhEFhOJQJ-GGGGG HH_HdHHHHHHfIpIIIIlJsJJJJJuKKKKKKKKKKMMM MZM[MyM{MMXNYNNN׼ļ̼xxh@hvOJQJh4OJQJh@hBOJQJhw OJQJh*OJQJh@hQ0OJQJh@h'OJQJh'OJQJh1OJQJh@hYOJQJhfOJQJh@hcOJQJh@hkOJQJh@hq'+OJQJ/NeOOO}PPQ+S.S6S7S8SCSDSSS TTTT3U4UJUMURUSUZU[UUUWW X!X}X~XXXXXXҿvvnnfnfh*z3OJQJhOJQJh@hjKOJQJhN8OJQJh1OJQJhcOJQJh@hKJOJQJh OJQJhDOJQJh@hAOJQJhuOJQJh@hYOJQJhAOJQJh@hGOJQJh@hvOJQJhiOJQJh4OJQJ(XAYBY]Y^YZ&ZZ!\"\#\y]^^^"^ _ _R_S_____ `````````a$aBabbbbcccce·xh?oh*z3OJQJh?oh?oOJQJh?oOJQJh*z3h*z3OJQJh@hvOJQJh@hWOJQJh@hOJQJhrQ#OJQJh@hmOJQJh3HOJQJhcOJQJh@hjKOJQJh*z3OJQJhOJQJ,`````Ēƒǒɒʒ̒͒ϒВْڒےh]hgd &`#$gd;5$a$gd&eehejeeeflבۑ N’ÒĒŒǒȒʒ˒͒ΒВђגْؒےܒȽh@@0JmHnHuhc hc0Jjhc0JUh tjh tUh*hcOJQJhK^>OJQJhU hU OJQJhU OJQJUh@hAOJQJh?oOJQJh!k|OJQJ-geregelt, der zwischen dem Pfleger und dem zustndigen Sozialamt fr den einzelnen Nutzer geschlossen wird. Auf Grund des Vertrages hat der Pfleger das Recht auf eine monatliche Entschdigung, Pflegegeld, fr die Bedrfnisse des untergebrachten Nutzers, und hat auerdem Recht auf eine persnliche Entschdigung fr die geleistete Frsorge und Mhe bei der Sorge fr den Nutzer. Die Hhe des Pflegegeldes bestimmt der Minister, der fr die Sozialfrsorge zustndig ist. Die Hhe der persnlichen Entschdigung (Art..26) hngt von Zahl und Kategorie der untergebrachten Pfleglinge ab und wird prozentuell nach der Grundsumme fr Sozialabgaben, die die Regierung der Republik Kroatien bestimmt, festgelegt.     PAGE  PAGE 4 ,1h. A!"#$% @@@ NormalCJ_HaJmHsHtH>A@> Zadani font odlomkaViV Obi na tablica4 l4a .k. Bez popisa8 @8 Podno~je  p#2)@2  Broj straniceNN TzTekst balon iaCJOJQJ^JaJ] Abcd^ V W 78    """"##9+:+1C;D;>>>>>,J-J.J7J8JCVDVEVdVeVz]|]}]]]]]]]]]]]]]]0000000p000000 0000000000000p0p0p 00p0 0p00(0p00p0p 00080p0 00@00p0p0P0p0pMy00M9000My00M900My00M900My00M900My00My00My00@0@0My00M900 $$$'K X Z&+.A5:BGNXe36789:;<>?@ABCDF+`4=E5  '!!EL[a"#) & 0!;!$$v))G9L9H;M;==o?t?FFtVyVWWdWz]z]|]|]}]}]]]]]]]]]<F""(( 11L6S6BBDDxDzDWEYEFFcHhH?VAVVVz]z]|]|]}]}]]]]]]]]]33333333333333AdW   x -!i"#$%**:+.469D;?r@{DZE7I+J.J7JP{UVEVIVeVz]z]|]|]}]}]]]]]]]]]$$z]z]|]|]}]}]]]]]]]]]UtetvF>`9LUtp3B^`o(. ^`hH. pLp^p`LhH. @ @ ^@ `hH. ^`hH. L^`LhH. ^`hH. ^`hH. PLP^P`LhH.^`o(. ^`hH. pLp^p`LhH. @ @ ^@ `hH. ^`hH. L^`LhH. ^`hH. ^`hH. PLP^P`LhH.^`o(. ^`hH. pLp^p`LhH. @ @ ^@ `hH. ^`hH. L^`LhH. ^`hH. ^`hH. PLP^P`LhH.^`o(. ^`hH. pLp^p`LhH. @ @ ^@ `hH. ^`hH. L^`LhH. ^`hH. ^`hH. PLP^P`LhH.p3F>9yP f;T'fts$ :I U 4KQDch . rQ#1 $<$!&^V'^*q'+L+",D-di-Z/'J2 3*z3;5 6f1:2:K^>Kv>AD?@@MHEMEEFRG3HJR/JKJK5KjKwY? Z=Z`Da1dtSh8isl|?n;o?o(+s t{yTz!k|A1;AAW+' n09)@Z1 kVw mc1cVN8nj 4Q0Dx*(xhC1mhG dY*5*k vylGcj  Y$Ah<,V^btiu 4m.2B:^0 &E}hRW@$$mT$$LPQYZ]``@`Z`@`d` @UnknownGz Times New Roman5Symbol3& z ArialCFComic Sans MS5& zaTahoma"1 DsfȊF"f$ O/ O/!4dK]K]2QHX?slfamNenadUte    Oh+'0d    , 8DLT\famamNenadfena Normal.dotUte36Microsoft Word 10.0@#g@|#Ќ@N6@ޣY O՜.+,0 hp|  PFR/K]A fam Naslov  !"#$%&'()*+,-./0123456789:;<=>?@ABCDEFGHIJLMNOPQRTUVWXYZ[\]^_`abcefghijkmnopqrsvRoot Entry F ԒYxData K1TableSy!WordDocument.SummaryInformation(dDocumentSummaryInformation8lCompObjk  FDokument Microsoft Worda MSWordDocWord.Document.89q