Königreich Jugoslawien (1918–1941) (CROSBI ID 63056)
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Krešić, Mirela ; Pastović, Dunja
njemački
Königreich Jugoslawien (1918–1941)
In der Zwischenkriegszeit findet man im Königreich Jugoslawien auf dem Gebiet des Handelsrechts sowie auf dem Gebiet des allgemeinen bürgerlichen Rechts einen rechtlichen Partikularismus, der durch das Bestehen von sechs Rechtsgebieten geprägt ist. Trotz der Arbeit an der Vereinheitlichung des Handelsrechts, die unmittelbar nach der Vereinigung aufgenommen wurde, wurde im beobachteten Zeitraum die Anwendung der vorgefundenen Handelsgesetze in jedem der erwähnten Rechtsgebiete fortgesetzt. Das Ergebnis der Arbeit an der Vereinheitlichung des Handelsrechts war das Handelsgesetzbuch für das Königreich Jugoslawien (1937), das nie in Kraft trat. Das allgemeine bürgerliche Recht, als subsidiäre Quelle des Handelsrechts, trotz seiner Unausgeglichenheit, verursachte keine größeren Schwierigkeiten in der Praxis, weil das bürgerliche Recht, das in Jugoslawien galt, seine Quelle, direkt oder indirekt, im ABGB hatte. Die Ausnahmen in dieser Hinsicht stellten das ungarische Tripartitum und das montenegrinische Allgemeine Vermögensgesetz als Kodifikation des montenegrinischen Gewohnheitsrechts dar. Bei der Definition des Anwendungsbereichs des Handelsrechts und in Bezug auf das allgemeine bürgerliche Recht gingen alle Handelsgesetze von einem Mischsystem aus, wobei sie objektive und subjektive Handelsgeschäfte unterschieden. Zu einem Wandel hätte es durch die Anwendung des jugoslawischen Handelsgesetzbuchs kommen sollen, welches das subjektive System zugrundelegte. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Handelssachen wurde in Jugoslawien bis 1929 die bei der Gründung des gemeinsamen Staates 1918 vorgefundene Situation beibehalten. Nach dem Jahr 1929 und der Verabschiedung des Gesetzes, mit dem die gerichtliche Organisation vereinheitlicht und ein einheitliches Zivilprozessverfahren eingeführt wurde, wurde die Handelsgerichtsbarkeit einheitlich geregelt. Die Handelsgesetze deutscher Abstammung (genauso wie der Entwurf des Einführungsgesetzes zum jugoslawischen HGB von 1937) enthielten eine ausdrückliche Bestimmung über die grundsätzliche Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über Handelsgeschäfte auf beide Parteien bei einseitigen Handelsgeschäften. Im serbischen und montenegrinischen HGB ist eine solche Bestimmung nicht zu finden, aber im Hinblick auf einseitige Geschäfte wurde dort die Klage vor einem Handelsgericht nur dann für zulässig gehalten, wenn sie gegen die Partei erhoben wurde, für die das Geschäft ein Handelsgeschäft war.
Königreich Jugoslawien ; Zwischenkriegszeit (1918-1941) ; Quellen des Handelsrechts ; Anwendungsbereich des Handelsrechts ; Verhältnis des Handelsrechts zum allgemeinen Zivilrecht ; Gerichtsbarkeit in Handelssachen ; Kollision von Recht
nije evidentirano
engleski
Kingdom Yugoslavia (1918-1941)
nije evidentirano
Kingdom Yugoslavia ; interwar period (1918-1941) ; sources of commercial law ; scope of commercial law ; relations of commercial law to the civil law ; jurisdiction over commercial matters ; conflict of laws
nije evidentirano
Podaci o prilogu
219-282.
objavljeno
10.1628/978-3-16-156318-8
Podaci o knjizi
Löhnig, Martin ; Wagner, Stephan
Tübingen: Mohr Siebeck
2018.
978-3-16-156127-6