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Geschworenengerichtsbarkeit in österreichischen Provinzen Istrien und Dalmatien (CROSBI ID 44645)

Prilog u knjizi | izvorni znanstveni rad

Pastović, Dunja Geschworenengerichtsbarkeit in österreichischen Provinzen Istrien und Dalmatien // Inter-Trans-Supra? Legal Relations and Power Structures in History / Augusti, Eliana ; Domeier, Norman ; von Graevenitz, Fritz Georg et al. (ur.). Saarbrücken: Akademie Verlag, 2011. str. 194-208

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Pastović, Dunja

njemački

Geschworenengerichtsbarkeit in österreichischen Provinzen Istrien und Dalmatien

Die Gebiete Istriens und Dalmatiens wurden nach dem Fall Venedigs 1797 und den kurzen Regierungszeiten von Österreich (1799-1805) und Frankreich (1805-13) zu den österreichischen Provinzen (1813-1918). In Österreich wurden im revolutionären Jahre 1848 zum ersten Mal die Geschworenengerichte (allerdings nur für die durch den Inhalt von den Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen) eingeführt. Vorbild für die nunmehrige Reform des Strafprozesses war der französische Code ďinstruction criminelle von 1808. Die provisorische Strafprozessordnung 1850 hat die Wirksamkeit der Geschworenengerichte auf alle schweren Verbrechern und die meisten politischen Delikte ausgedehnt. Zu Beginn des Neoabsolutismus, der die liberalen und demokratischen Errungenschaften beseitigen sollte, wurde bereits im Jahre 1852 die Schwurgerichtsbarkeit abgeschafft. Zur bedeutenden Änderung kam es, als die Habsburger Monarchie zum Konstitutionalismus zurückkehrte. Die Dezemberverfassung 1867 verankerte in ihrem Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt auch die Schwurgerichte bei noch zu bestimmenden Verbrechern sowie bei den politischen und den Pressdelikten (Art. 11). Die Schwurgerichtsbarkeit wurde schon 1869 nur für Pressdelikte wieder eingeführt. Durch die Strafprozessordnung 1873 wurde sie auf die mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen und auf die politischen Delikte ausgedehnt. Im Jahre 1914 wurde die Geschwornengerichtsbarkeit wegen des Kriegs eingestellt. In den Gerichtssprengeln Istriens und Dalmatiens wurden insgesamt fünf Schwurgerichte organisiert: bei dem Bezirksgericht in Rovigno (Istrien), bei dem Landesgericht in Zara und bei den Bezirksgerichten in Spalato, Dubrovnik und Cattaro (Dalmatien). Jedes Schwurgericht bestand mit dem Vorsitzenden aus drei Richtern und zwölf Geschworenen. Die Feststellung der Tatsachen, die Frage der Schuld bzw. Unschuld gehörte in die Kompetenz der Geschworenen, über die Verhängung der Strafe aber entschied das Richter-Kollegium. Die Untersuchung der Straffällen und Urteilen von Geschworenengerichten sollte auf die Grundzüge der damaligen Strafpolitik hinweisen.

Geschworenengerichtsbarkeit, Istrien, Dalmatien

nije evidentirano

engleski

Jury trial in Austria's provinces Istria and Dalmatia

nije evidentirano

Jury trial, Istria, Dalmatia

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Podaci o prilogu

194-208.

objavljeno

Podaci o knjizi

Inter-Trans-Supra? Legal Relations and Power Structures in History

Augusti, Eliana ; Domeier, Norman ; von Graevenitz, Fritz Georg ; Prutsch Markus J.

Saarbrücken: Akademie Verlag

2011.

978-3-639-38208-2

Povezanost rada

Pravo